Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG

ReicoPlan – Elektroplanung mit Weitblick
Inhaber: Lars Reimer
Rosengarten 19b
22880 Wedel
Deutschland

Kontakt

Telefon: 017662732840
E-Mail: info@reicoplan.de

Steuerliche Angaben

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c AO: DE465593676

Berufsrechtliche Angaben

Elektrotechnikermeister

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Elektrofachplanungsleistungen
Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
ReicoPlan Elektrofachplanung
Rosengarten 19b
22880 Wedel
info@reicoplan.de
0176/62732840
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
und dem jeweiligen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt – über die Erbringung von
Elektrofachplanungs- und damit unmittelbar zusammenhängenden Beratungsleistungen.
2. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im jeweiligen Vertrag vereinbarten
Planungs- und Beratungsleistungen im Bereich der Elektrotechnik.
3. Bau-, Montage-, Installations-, Reparatur-, Wartungs- oder Inbetriebnahmeleistungen sind
nicht Gegenstand des Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart
werden. Zu Material- und Lieferleistungen siehe § 4.
4. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit einzelne
Bestimmungen nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nur gegenüber
Unternehmern Anwendung finden.
5. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil,
wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
1. Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrag.
2. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme oder durch eine sonstige ausdrückliche
Vereinbarung der Vertragsparteien zustande.
3. Vorvertragliche Angebote, Kostenschätzungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige
Unterlagen werden Bestandteil des Vertrages nur, soweit dies im Vertrag ausdrücklich
vereinbart wurde.
4. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs richten sich nach § 7
dieser AGB.
5. Welche konkreten Leistungen der Auftragnehmer schuldet, ergibt sich aus dem jeweiligen
Vertrag. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.

§ 3 Leistungsumfang und Abgrenzung
1. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im Vertrag vereinbarten
Elektrofachplanungs- und Beratungsleistungen.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

2

2. Je nach individueller Beauftragung können insbesondere folgende Leistungen vereinbart
werden:
• Planung elektrischer Anlagen
• Elektroinstallationsplanung
• Erstellung von Installationsplänen
• Planung von Stromlaufplänen
• Erstellung von Verteilerplänen
• Stromkreis- und Verbraucherplanung
• Planung von Niederspannungsanlagen
• Planung von Beleuchtungsanlagen
• Planung von Energieverteilungen
• Planung von Steckdosen- und Versorgungseinrichtungen
• Planung von Kabel- und Leitungsanlagen
• Planung von Kommunikations- und Datennetzen
• Planung von Sicherheits- und Schwachstromanlagen
• Planung elektrotechnischer Anlagen für Photovoltaik- und Energiesysteme
• technische Berechnungen und Dimensionierungen
• Erstellung von Leistungsverzeichnissen
• Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
• Erstellung technischer Dokumentationen
• Bestandsaufnahmen, sofern ausdrücklich vereinbart
• technische Abstimmungen mit anderen Projektbeteiligten
• sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte elektrotechnische Planungsleistungen.
3. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Vertrag konkret vereinbarten
Leistungen. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht.
4. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für Leistungen anderer
Fachplaner, ausführender Unternehmen oder sonstiger Projektbeteiligter, soweit diese
nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer sind.

§ 4 Keine Bau-, Montage- oder Lieferleistungen
1. Der Auftragnehmer führt grundsätzlich keine Elektroinstallationen, Montagearbeiten oder
sonstigen Bauleistungen aus.
2. Der Auftragnehmer verkauft oder liefert keine elektrotechnischen Materialien, Geräte
oder Komponenten und wird insoweit nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
3. Nach Absprache kann der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Beschaffung von
Materialien und Komponenten unterstützen und die Bereitstellung organisieren. Ein
Vertragsverhältnis über die Lieferung entsteht ausschließlich zwischen dem Auftraggeber
und dem jeweiligen Fachhändler bzw. Lieferanten. Der Auftragnehmer wird dabei
ausschließlich vermittelnd und organisatorisch tätig.
4. Vorbehaltlich Absatz 3 obliegen die Beschaffung von Material und Komponenten sowie
deren Lieferung und Montage dem Auftraggeber oder dem von ihm beauftragten
ausführenden Unternehmen.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

3

5. Der Auftragnehmer ist nicht Vertragspartner des ausführenden Unternehmens, sofern er
dieses nicht ausdrücklich selbst beauftragt hat.
6. Beauftragt der Auftraggeber ein ausführendes Unternehmen selbst, ist dieses für die
fachgerechte Ausführung der geplanten elektrotechnischen Anlagen verantwortlich. Die
Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Planung bleibt hiervon
unberührt.
7. Eine Bauüberwachung, Objektüberwachung, Montageüberwachung oder
Abnahmeüberwachung ist nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
8. Beauftragt der Auftragnehmer ausnahmsweise auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers selbst ein Drittunternehmen mit Leistungen, bedarf dies einer gesonderten
Vereinbarung in Textform. In dieser werden die geltenden Verantwortlichkeiten und
Haftungsverhältnisse gesondert geregelt; Absatz 6 Satz 1 gilt dann nur, soweit dort nichts
Abweichendes vereinbart ist.

§ 5 Planungsgrundlagen und Mitwirkungspflichten
1. Die Planung erfolgt auf Grundlage der bei Vertragsschluss vorhandenen und dem
Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die vereinbarte Leistung erforderlichen
Unterlagen, Informationen, Vorgaben, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig und
vollständig bereitzustellen.
3. Hierzu können insbesondere gehören:
• Grundrisse und sonstige Gebäudepläne
• Bestandsunterlagen
• Angaben zur Nutzung der Räume und Gebäude
• Angaben zu vorhandenen elektrotechnischen Anlagen
• Angaben zu Leistungsbedarf und Anschlusswerten
• Vorgaben des Auftraggebers
• Angaben anderer Fachplaner
• technische Vorgaben des Netzbetreibers
• sowie sonstige für die Planung erforderliche Informationen.
4. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung
gestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich.
5. Der Auftragnehmer darf die vom Auftraggeber oder anderen Projektbeteiligten zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben grundsätzlich als Planungsgrundlage
verwenden, sofern eine eigenständige Überprüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des
Vertrages ist.
6. Werden bei einer Prüfung oder Bestandsaufnahme Abweichungen, Widersprüche oder
Unvollständigkeiten festgestellt, wird der Auftraggeber hierüber informiert, soweit diese
im Rahmen der vereinbarten Leistung erkennbar sind.
7. Entsteht aufgrund fehlender, verspäteter, widersprüchlicher oder fehlerhafter Unterlagen
zusätzlicher Planungsaufwand, kann dieser als zusätzliche Leistung vergütet werden,
soweit die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

4

§ 6 Bestandsaufnahme
1. Eine Vor-Ort-Bestandsaufnahme ist nur Bestandteil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich
vereinbart wurde.
2. Wird keine Bestandsaufnahme beauftragt, erfolgt die Planung auf Grundlage der zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben.
3. Wird eine Bestandsaufnahme vereinbart, dokumentiert der Auftragnehmer die im
Rahmen der vereinbarten Bestandsaufnahme festgestellten tatsächlichen Verhältnisse.
4. Werden bei einer vereinbarten Bestandsaufnahme Abweichungen zwischen den
tatsächlichen Verhältnissen und den vorhandenen Unterlagen festgestellt, wird der
Auftraggeber hierüber informiert, soweit diese im Rahmen der vereinbarten
Bestandsaufnahme erkennbar sind.
5. Ein aufgrund von Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder nachträglich festgestellten
tatsächlichen Verhältnissen entstehender zusätzlicher Planungs- oder
Bearbeitungsaufwand kann gesondert vergütet werden, soweit dieser bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbar war.
6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die für die Bestandsaufnahme
erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Räume betreten darf. Soweit erforderlich, holt
der Auftraggeber die Zustimmung von Eigentümern, Vermietern, Mietern und Betreibern
ein. Der Auftragnehmer darf im Rahmen der vereinbarten Leistung mit diesen sowie mit
Lieferanten, Herstellern und sonstigen Beteiligten Rücksprache halten und Auskünfte
einholen.
7. Die Bestandsaufnahme beschränkt sich auf die Sichtprüfung der zugänglichen Bereiche
und Anlagenteile. Verdeckte, nicht zugängliche oder vom Auftraggeber bzw. Dritten nicht
offengelegte Umstände sowie Funktions- und Messprüfungen oder zerstörende
Untersuchungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Für
Abweichungen, die danach nicht erkennbar waren, besteht keine Feststellungs- oder
Hinweispflicht des Auftragnehmers.

§ 7 Änderungen und zusätzliche Leistungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen
grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere:
• Änderungen bereits fertiggestellter oder freigegebener Planungsunterlagen
• wiederholte Änderungswünsche
• zusätzliche Planungsvarianten
• zusätzliche Detailplanungen
• Änderungen aufgrund geänderter Vorgaben des Auftraggebers
• Änderungen aufgrund geänderter Architektur- oder Fachplanungen
• zusätzliche Abstimmungen
• zusätzliche Termine
• zusätzliche Bestandsaufnahmen
• zusätzliche Berechnungen
• sowie sonstige Leistungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

5

3. Zusätzliche Leistungen werden möglichst vor ihrer Ausführung hinsichtlich Umfangs,
Vergütung und gegebenenfalls Auswirkungen auf Termine in Textform vereinbart.
4. Werden zusätzliche Leistungen im Rahmen einer telefonischen oder persönlichen
Abstimmung beauftragt, kann der Auftragnehmer die getroffene Vereinbarung
anschließend in Textform bestätigen. Insbesondere kann der Auftragnehmer dem
Auftraggeber per E-Mail mitteilen, welche zusätzlichen Leistungen zu dem im Vertrag
vereinbarten Stundensatz oder zu einer vereinbarten Pauschalvergütung ausgeführt
werden.
5. Werden zusätzliche Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers erbracht, obwohl eine
vorherige schriftliche oder textförmige Vereinbarung aufgrund der Projektumstände nicht
möglich war, werden diese nach dem vereinbarten Stundensatz oder dem tatsächlich
erforderlichen Aufwand abgerechnet.
6. Änderungen oder zusätzliche Leistungen können zu einer angemessenen Anpassung
vereinbarter Bearbeitungsfristen führen.

§ 8 Vergütung
1. Die Vergütung richtet sich nach dem im jeweiligen Vertrag vereinbarten
Vergütungsmodell.
2. Die Vergütung kann insbesondere als Pauschalpreis, nach Zeitaufwand oder nach einer
sonstigen individuell vereinbarten Berechnungsmethode festgelegt werden.
3. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind zusätzlich zu
vergüten, soweit ihre Vergütung nicht bereits ausdrücklich im Vertrag geregelt ist.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
berechnet.
5. Gegenüber Verbrauchern werden Preise unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben als
Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

§ 9 Honorarermittlung in Anlehnung an die HOAI
1. Bei umfangreicheren Projekten kann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine
Honorarermittlung in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) vereinbart werden.
2. Die HOAI dient in diesem Fall ausschließlich als vereinbarte Kalkulations- und
Orientierungsgrundlage, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart
wird.
3. Im jeweiligen Vertrag werden die für das konkrete Projekt maßgeblichen Grundlagen der
Honorarberechnung festgelegt. Hierzu können insbesondere gehören:
• der konkrete Leistungsumfang
• einzelne Leistungsphasen oder Teile davon
• anrechenbare Kosten
• Honorarzone
• vereinbarte Honorarsätze
• sowie gegebenenfalls vereinbarte Zuschläge oder Nebenkosten.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

6

4. Eine bloße Bezugnahme auf die HOAI bedeutet nicht, dass sämtliche Vorschriften oder
Leistungsbilder der HOAI automatisch Vertragsbestandteil werden.
5. Maßgeblich ist der konkrete Leistungsumfang, der im Vertrag vereinbart wurde.
6. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Informationen und
Hinweise zu einer entsprechenden Honorarvereinbarung vor Vertragsschluss erteilt.

§ 10 Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
1. Bei umfangreicheren Projekten können Abschlagszahlungen entsprechend dem
vereinbarten Leistungsfortschritt vereinbart werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Abschlagszahlungen werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.
3. Sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Nebenkosten
1. Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde.
2. Hierzu können insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Übernachtungskosten,
Vervielfältigungen, Ausdrucke oder sonstige projektbezogene Auslagen gehören.
3. Die konkrete Höhe bzw. Berechnung der Nebenkosten wird im jeweiligen Vertrag
festgelegt.

§ 12 Termine, Fristen und Verzögerungen
1. Vereinbarte Bearbeitungs- und Fertigstellungstermine setzen voraus, dass der
Auftraggeber sämtliche erforderlichen Unterlagen, Informationen, Entscheidungen und
Freigaben rechtzeitig zur Verfügung stellt.
2. Verzögerungen, die durch verspätete oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder
durch andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verursacht werden,
verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
3. Änderungen des Leistungsumfangs können eine angemessene Anpassung der
Bearbeitungsfrist erforderlich machen.
4. Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart
wurden.
5. Eine Fristverletzung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu
vertreten hat, insbesondere bei unvorhersehbarer oder unverschuldeter Verhinderung,
Krankheit oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des
Auftragnehmers.
6. Im Falle einer längeren unverschuldeten Verhinderung werden sich Auftraggeber und
Auftragnehmer über das weitere Vorgehen und gegebenenfalls eine angemessene
Anpassung der Termine abstimmen.
7. Dauert eine unverschuldete Verhinderung des Auftragnehmers länger als acht Wochen,
kann der Auftraggeber den Vertrag in Textform kündigen. § 18 Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

7

8. Bereits erbrachte und vertragsgemäß geschuldete Leistungen sind unabhängig von einer
später eintretenden Verhinderung entsprechend dem vereinbarten Vergütungsmodell zu
vergüten.

§ 13 Zusammenarbeit mit anderen Projektbeteiligten
1. Soweit dies Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist, kann der Auftragnehmer
die elektrotechnische Planung mit anderen Projektbeteiligten abstimmen.
2. Hierzu können insbesondere Architekten, andere Fachplaner, Bauherren, Netzbetreiber
oder ausführende Unternehmen gehören.
3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Leistungen, Entscheidungen oder
Planungen Dritter, soweit diese nicht Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer
sind.
4. Werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber oder andere Projektbeteiligte
Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt, dürfen diese im Rahmen der
Vertragsdurchführung verarbeitet und, soweit dies für die vereinbarte Projektabwicklung
erforderlich ist, an andere am Projekt beteiligte Personen oder Unternehmen
weitergegeben werden. Dies gilt entsprechend für die vom Auftragnehmer erstellten
Planungsunterlagen, insbesondere für deren Weitergabe an Architekten, Fachplaner,
Behörden und ausführende Unternehmen des konkret beauftragten Projektes.
5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
6. Änderungen oder Fehler in Leistungen Dritter, die Auswirkungen auf die
Elektrofachplanung haben, können zu zusätzlichem Planungsaufwand führen.
7. Beauftragt der Auftraggeber die anderen Projektbeteiligten selbst, bestehen zwischen
diesen und dem Auftragnehmer keine unmittelbaren Vertragsverhältnisse, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 14 Behörden und Netzbetreiber
1. Soweit ausdrücklich vereinbart, kann der Auftragnehmer bei der Zusammenstellung oder
Einreichung elektrotechnischer Unterlagen gegenüber Behörden oder Netzbetreibern
mitwirken.
2. Die Erteilung einer Genehmigung, Zustimmung, Freigabe oder Netzanschlusszusage
durch einen Dritten kann vom Auftragnehmer nicht garantiert werden.
3. Nachträgliche Anforderungen, Änderungen oder Beanstandungen durch Behörden,
Netzbetreiber oder andere Stellen können eine zusätzliche Leistung darstellen, soweit
diese nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

§ 15 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Die vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen können urheberrechtlich
geschützt sein. Soweit ein urheberrechtlicher Schutz besteht, verbleiben die
entsprechenden Rechte beim Auftragnehmer.
2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die für das
konkret beauftragte Projekt erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer
erstellten und vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

8

3. Die eingeräumten Nutzungsrechte berechtigen zur Nutzung der Planungsunterlagen für
das konkret beauftragte Projekt.
4. Eine Nutzung der Planungsunterlagen für andere Projekte, eine eigenständige
Weiterverwendung oder eine Bearbeitung außerhalb des konkret beauftragten Projektes
bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen
Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
5. Die Herausgabe von bearbeitbaren Original-, Quell- oder CAD-Dateien ist nur geschuldet,
wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

§ 16 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche
Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber
regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
4. Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen
von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher
Haftung.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass
• vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellte Planungsgrundlagen fehlerhaft oder
unvollständig waren,
• die tatsächliche Ausführung von der Planung abweicht,
• ausführende Unternehmen die Planung nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzen,
• Änderungen durch andere Projektbeteiligte nicht oder verspätet mitgeteilt wurden,
• oder vom Auftraggeber bzw. ausführenden Unternehmen eingesetzte Produkte oder
Materialien ungeeignet sind,
soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der
geplanten Anlagen, sofern keine entsprechende Ausführungs- oder
Überwachungsleistung ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Eine Garantie für die Genehmigung, Abnahme oder Inbetriebnahme einer geplanten
Anlage durch Behörden, Netzbetreiber oder sonstige Dritte wird nicht übernommen.
8. Eine weitergehende Haftungsbegrenzung oder Haftungshöchstgrenze kann im Vertrag
vereinbart werden.

§ 17 Beanstandungen und gesetzliche Rechte
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht und
entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang zu erbringen.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

9

2. Stellt der Auftraggeber eine Abweichung von der vereinbarten Leistung oder eine
sonstige Beanstandung fest, hat er diese dem Auftragnehmer möglichst konkret
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung zu geben.
3. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Auftragnehmer Gelegenheit
zur Nacherfüllung oder sonstigen gesetzlich vorgesehenen Abhilfe.
4. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 18 Kündigung und vorzeitige Beendigung
1. Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
2. Wird der Vertrag vor vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen beendet,
werden die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen entsprechend dem vereinbarten
Vergütungsmodell abgerechnet.
3. Bereits erstellte oder in Bearbeitung befindliche Planungsleistungen sind entsprechend
dem erreichten Leistungsstand zu vergüten.
4. Nachweislich entstandene und nicht mehr vermeidbare projektbezogene Kosten können
ebenfalls berechnet werden.

§ 19 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
1. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt grundsätzlich
elektronisch per E-Mail oder über eine vom Auftragnehmer bereitgestellte bzw. mit dem
Auftraggeber vereinbarte digitale Projektplattform.
2. Vertragsbezogene Mitteilungen, Abstimmungen, Freigaben und Vereinbarungen können,
soweit gesetzlich zulässig, in Textform per E-Mail erfolgen.
3. Planungsunterlagen können elektronisch übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt
werden.
4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebenen Kontaktdaten
aktuell und erreichbar sind.
5. Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, wichtige Mitteilungen und übermittelte
Unterlagen auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu prüfen.

§ 20 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen ergeben sich aus der
Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an
Auftraggeber oder Projektbeteiligte außerhalb der EU bzw. des EWR erfolgt nur unter den
Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.

§ 21 Verbraucher
1. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten die zwingenden gesetzlichen
Verbraucherschutzvorschriften.
2. Besteht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen
Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird der Auftragnehmer den Verbraucher
hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften informieren.


Elektroplanung mit Weitblick

ReicoPlan Elektrofachplanung  •  Rosengarten 19b  •  22880 Wedel  •  www.reicoplan.de  •  info@reicoplan.de

10

3. Soll die Leistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen, wird der
Auftragnehmer die hierfür erforderliche ausdrückliche Zustimmung bzw. das Verlangen
des Verbrauchers einholen.
4. Gesetzliche Verbraucherrechte werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt.

§ 22 Anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern das Projekt bzw. der Ort der
Leistungserbringung in Deutschland liegt.
2. Liegt das Projekt bzw. der Ort der Leistungserbringung außerhalb Deutschlands, gelten
diese AGB nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. In dieser sind das anwendbare Recht
und gegebenenfalls Fragen der Datenübermittlung ausdrücklich zu regeln.
3. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz
zwingender gesetzlicher Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 23 Gerichtsstand
1. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des
Auftragnehmers als Gerichtsstand.
2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 24 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen aus Gründen der
Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
3. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die
gesetzlichen Vorschriften.

ReicoPlan Elektrofachplanung
Rosengarten 19b
22880 Wedel
info@reicoplan.de
0176/62732840
Stand: Oktober 2026

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.